Verwaltungsgerichtshof
27.06.2013
2012/07/0213
Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 ermöglicht die nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem genossenschaftlichen Verband, wenn es sich ergibt, dass bei den auszuscheidenden Grundstücken die Voraussetzungen des Paragraph eins, legcit nicht zutreffen oder infolge einer dauernden Änderung der Bewirtschaftungsart weggefallen sind. Die als maßgeblich genannten Voraussetzungen des Paragraph eins, legcit liegen nun darin, dass zur Bringung von im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht. Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, legcit nennt als zweite Alternative für die nachträgliche Ausscheidung einbezogener Grundstücke die "dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart." Damit sollen die Fälle erfasst werden, in denen die Bewirtschaftungsart der notleidenden Grundstücke ein Bringungsrecht erforderlich machte, die nunmehrige Bewirtschaftungsart aber eine solche Notwendigkeit nicht mehr nach sich zieht. Diese Alternative ist mit den "Voraussetzungen des Paragraph eins, legcit." nicht ident; so wäre zB der Fall einer Alternativerschließung der ehemals notleidenden Grundstücke gleicher Bewirtschaftungsart davon nicht erfasst.