Verwaltungsgerichtshof
27.06.2013
2012/07/0213
Das Vlbg GSLG 1963 sah - wie auch in der derzeit geltenden Fassung - in Paragraph 13, Absatz eins, legcit zwei Möglichkeiten der Bildung einer Güterweggenossenschaft vor. Zum einen konnte eine Güterweggenossenschaft auf Grund freier Übereinkunft, zum anderen aber auf Grund einer Verfügung der Agrarbehörde nach Paragraph 13, Absatz 6, legcit gegründet werden. Für die Entstehung der Güterweggenossenschaft auf Grund freier Übereinkunft war nach Paragraph 13, Absatz 2, legcit die Anerkennung durch die Agrarbehörde notwendig. Während einer Gründung mittels behördlicher Verfügung nach Paragraph 13, Absatz 6, legcit ausdrücklich die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Vlbg GSLG 1963 vorauszugehen hatte und hat, war und ist dem Gesetz eine solche Anordnung im Zusammenhang mit der Anerkennung einer auf Grund freier Übereinkunft gebildeten Güterweggenossenschaft durch die Agrarbehörde nicht zu entnehmen. Dieser Unterschied gilt gleichermaßen für die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, Vlbg GSLG 1963. Auch hier findet sich zum einen die Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und den Eigentümern des einzubeziehenden Grundstücks und die agrarbehördliche Anerkennung dieser Übereinkunft (Litera a,) und zum anderen die durch die Behörde vorzunehmende nachträgliche Einbeziehung über Antrag, welche aber wiederum nur bei Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph eins, Vlbg GSLG 1963 hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes erfolgen darf. Aus dieser unterschiedlichen Konstruktion im Gesetz, die nur bei behördlichem Einschreiten (Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, legcit zum einen, Paragraph 13, Absatz 7, Litera b, legcit zum anderen) eine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph eins, legcit. ausdrücklich vorschreibt, dies aber bei der Bildung der Genossenschaft bzw. bei nachträglicher Einbeziehung von Grundstücken auf Grundlage freier Vereinbarung unterlässt, kann abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber bei Akten, die auf freier Vereinbarung aller Beteiligten beruhten, der Prüfung dieser Voraussetzung ein geringeres Gewicht beilegte.