Verwaltungsgerichtshof
27.06.2013
2012/07/0213
Bei der Entscheidung über ein Ausscheidungsbegehren gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 ist die satzungsgemäße Ausübung der Bringungsberechtigung selbst nicht zu beurteilen. Die Ausscheidung ist keine Sanktion für eine allfällige rechtswidrige Ausübung des Bringungsrechts (Hinweis E 4. Mai 1992, 89/07/0142).