Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Geschäftszahl

2012/07/0213

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über ein Ausscheidungsbegehren gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Litera b, Vlbg GSLG 1963 ist die satzungsgemäße Ausübung der Bringungsberechtigung selbst nicht zu beurteilen. Die Ausscheidung ist keine Sanktion für eine allfällige rechtswidrige Ausübung des Bringungsrechts (Hinweis E 4. Mai 1992, 89/07/0142).