Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

2012/07/0167

Rechtssatz

Eine Kostenersatzpflicht des Bf betreffend die Kommissionsgebühren ergibt sich nicht aus Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, AVG, wonach die Auslagen einer Amtshandlung von einem anderen Beteiligten zu tragen sind, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden von diesem verursacht wurde. Diese Voraussetzung des Kostenersatzes wurde im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht vergleiche E 29. September 2010, 2007/10/0189). Derartiges hat die belBeh aber weder angenommen, noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte hierfür.