Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
2012/07/0167
Steht das im Beschwerdefall herangezogene amtliche Sachverständigengutachten weder mit den Denkgesetzen noch mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch und ist der Bf dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, war die Befassung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus diesem Grund entbehrlich.