Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
2012/07/0167
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgebend, wie sie die Behörde - im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist.