Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2014

Geschäftszahl

2012/07/0166

Rechtssatz

Der Besonderheit der Teilwaldbelastung, die in verschiedenen Vorschriften im Tir FlVfLG 1996 ihren Niederschlag findet, wird dadurch zum Durchbruch verholfen, dass diese Normen als lex specialis den übrigen Vorschriften über das Gemeindegut vorgehen. Auf solche Grundstücke sind daher alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Tir FlVfLG 1996 (wie etwa Paragraph 33, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 4, Litera c, Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz 4 bis 7 und Paragraph 64, Ziffer 5, Tir FlVfLG 1996) anzuwenden; sie derogieren entgegenstehenden, das Gemeindegut betreffenden Regelungen. Nur so kann der besonderen Stellung der Teilwaldrechte im System des Tir FlVfLG 1996 Rechnung getragen werden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/07/0175 E 20. November 2014