Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Geschäftszahl

2012/07/0139

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung ist es zulässig, dass der gewässerökologische Amtssachverständige auch auf Gefahren Bedacht nimmt, die durch Zwischenfälle entstehen, mit denen nach fachlichem Urteil erfahrungsgemäß im betrieblichen Geschehen gerechnet werden muss vergleiche E 28. Mai 1991, 87/07/0152).