Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Geschäftszahl

2012/07/0139

Rechtssatz

Verletzt eine angestrebte wasserrechtliche Bewilligung nicht fremde Rechte und beeinträchtigt sie auch nicht öffentliche Interessen, dann hat der Konsenswerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung. Die Versagung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kommt umgekehrt nur dann in Betracht, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht vergleiche E 11. Juni 1991, 90/07/0166; E 31. März 2005, 2004/07/0016).