Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
2012/07/0137
Schließlich führt auch allein die Tatsache, dass ein Verwaltungsorgan in einer bestimmten Angelegenheit Anzeige erstattet hat, nicht zur Befangenheit dieses Organs (hier des Amtssachverständigen; vergleiche E 19. März 2010, 2009/02/0318), sofern sich nicht aus konkreten, über die Tatsache der Anzeigenerstattung hinausgehenden Umständen des Einzelfalls Hinweise darauf ergeben, dass die Anzeigenerstattung aus nicht bloß objektiven Gründen erfolgte.
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X28