Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Geschäftszahl

2012/07/0137

Rechtssatz

Schließlich führt auch allein die Tatsache, dass ein Verwaltungsorgan in einer bestimmten Angelegenheit Anzeige erstattet hat, nicht zur Befangenheit dieses Organs (hier des Amtssachverständigen; vergleiche E 19. März 2010, 2009/02/0318), sofern sich nicht aus konkreten, über die Tatsache der Anzeigenerstattung hinausgehenden Umständen des Einzelfalls Hinweise darauf ergeben, dass die Anzeigenerstattung aus nicht bloß objektiven Gründen erfolgte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X28