Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Geschäftszahl

2012/07/0137

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Amtssachverständige als Organwalter der erstinstanzlichen Behörde im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Projektunterlagen vor deren Einreichung im Zuge eines Sprechtages überprüft bzw. mit dem Projektanten bespricht, vermag seine volle Unbefangenheit nicht in Zweifel zu ziehen, zumal allein daraus im Gegensatz zu einem Tätigwerden für eine Verfahrenspartei als Privatsachverständiger oder der Mitwirkung an der Erstellung von Projektunterlagen auf Basis einer privatrechtlichen Beziehung zu den Projektwerbern keine sachliche Bedenken im Hinblick auf eine Parteilichkeit abgeleitet werden können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X26