Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
2012/07/0137
Der Umstand, dass der Amtssachverständige als Organwalter der erstinstanzlichen Behörde im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Projektunterlagen vor deren Einreichung im Zuge eines Sprechtages überprüft bzw. mit dem Projektanten bespricht, vermag seine volle Unbefangenheit nicht in Zweifel zu ziehen, zumal allein daraus im Gegensatz zu einem Tätigwerden für eine Verfahrenspartei als Privatsachverständiger oder der Mitwirkung an der Erstellung von Projektunterlagen auf Basis einer privatrechtlichen Beziehung zu den Projektwerbern keine sachliche Bedenken im Hinblick auf eine Parteilichkeit abgeleitet werden können.
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X26