Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
2012/07/0137
GRS wie 2010/05/0212 E 31. Jänner 2012 RS 3
Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (Hinweis E vom 29. April 2011, 2010/09/0230, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X25