Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
2012/07/0137
Für die wasserrechtliche Bewilligung ist nicht nur wesentlich, dass durch das zur Bewilligung eingereichte Projekt bestehende Grundwassernutzungen nicht beeinträchtigt werden, sondern auch die künftige Ausübung von Nutzungsbefugnissen nicht beeinträchtigt wird vergleiche E 23. Februar 2012, 2009/07/0046). Dies erfordert nicht nur eine Auseinandersetzung mit bestehenden Brunnen, sondern auch mit der Möglichkeit künftiger Grundwassernutzungen auf betroffenen Grundstücken.
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X20