Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
2012/07/0137
Die Beschwerdeführer hatten nach der nationalen Rechtslage des Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides. Dieser Bescheid wurde ihnen nicht zugestellt. Nach dem Urteil des EuGH vom 16. April 2015, C-570/13, "Gruber", ist somit entgegen der bisherigen Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen, dass der Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 gegenüber von einem eingereichten Projekt in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigten Grundeigentümern keine Bindungswirkung hat. Die belangte Behörde war somit betreffend diese Beschwerdeführer von Amts wegen verpflichtet, die Zuständigkeit der erstinstanzlichen (Fach-)Behörde unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens ohne Bindung an den rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheid auf Basis des Vorbringens der Beschwerdeführer zur behaupteten UVP-Pflicht zu prüfen, sich mit diesem Vorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie entgegen diesem Vorbringen vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde (Bezirkshauptmannschaft und nicht Landesregierung) ausgeht.
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X15