Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
2012/07/0137
GRS wie 96/07/0073 E 17. Jänner 1997 RS 3
Aus Paragraph 12, WRG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG ergibt sich, daß Inhabern bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, daß ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X13