Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Geschäftszahl

2012/07/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0073 E 17. Jänner 1997 RS 3

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 12, WRG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG ergibt sich, daß Inhabern bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, daß ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X13