Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
2012/07/0137
Dem nationalen Gesetzgeber steht es frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, dh auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektivöffentliche Rechte qualifiziert werden können. Die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind, dürfen nicht restriktiv ausgelegt werden vergleiche EuGH Urteil 16. April 2015, C-570/13 "Gruber"). Da die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, Amtsblatt L 26, vom 28. Jänner 2012, S. 1, noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten ist vergleiche Artikel 15,), ist daher zunächst zu prüfen, ob die Bf zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92 gehören, die die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfüllen.
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X10