Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Geschäftszahl

2012/07/0137

Rechtssatz

In Bezug auf den Erwerb durch Enteignung besteht vom in Paragraph 431, ABGB und in Paragraph 4, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) eine Ausnahme. Demnach tritt im Fall der Enteignung der Eigentumswechsel unabhängig von der Eintragung des Eigentumsrechts des Enteigners aufgrund eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides mit dem Vollzug der Enteignung und zwar durch Besitzerwerb und Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme ein vergleiche OGH B 10. Februar 2009, 5 Ob 234/08k).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X07