Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Geschäftszahl

2012/07/0137

Rechtssatz

Im amtswegigen Verwaltungsverfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern der Behörde ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht (E 25. November 1999, 97/07/0099).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X06