Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Geschäftszahl

2012/07/0137

Rechtssatz

Das Recht zur Einbringung einer Berufung steht (Paragraph 63, Absatz eins, AVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) - soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes regeln - nur demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei im Sinn des Paragraph 8, AVG innehat. Mit der Rechtsstellung als Partei ist das Berufungsrecht untrennbar verbunden, wobei nur jenen Parteien dieses Recht zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche E 24. Oktober 2013, 2012/07/0055). Allein der Umstand, dass der erstbehördliche Bescheid an die Rechtsmittelwerber bzw. deren Vertreter wirksam zugestellt wurde und den Rechtsmittelwerbern im erstinstanzlichen Bescheid Parteistellung zuerkannt wurde, reicht somit nicht für eine Berufungsbefugnis. Wesentlich ist vielmehr, ob ihnen tatsächlich Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X01