Verwaltungsgerichtshof
24.10.2013
2012/07/0136
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 ermächtigt die Behörde nicht, Maßnahmen der Art, dass die "Einspeisung des Grundwassers, entnommen aus einem Brunnen", untersagt wird, vorzuschreiben. Eine solche Maßnahme, die einer Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung entspricht, könnte nur nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, allenfalls nach Paragraph 122, WRG 1959, verfügt werden. Ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 setzt aber das Vorliegen öffentlicher Interessen oder einen Antrag Betroffener für eine solche Maßnahme voraus. Ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 hingegen ist nur zulässig, wenn weder das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung fordert noch ein Betroffener sie verlangt. Die Vermischung von Maßnahmen nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 und Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist rechtswidrig.