Verwaltungsgerichtshof
24.07.2014
2012/07/0129
Der Verwaltungsstraftatbestand des Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ist als Begehungsdelikt zu qualifizieren und ist somit von einer Zuständigkeit der Erstbehörde aufgrund des Tatortes (Paragraph 27, Absatz eins, VStG) auszugehen.