Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2012

Geschäftszahl

2012/07/0126

Rechtssatz

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Republik Österreich von der am Ende des Artikel 8, Buchstabe a) Z iv) Abfalldeponien-RL normierten Möglichkeit, diese Ziffer auf Deponien für Inertabfälle nicht anzuwenden, Gebrauch gemacht hätte.