Verwaltungsgerichtshof
20.09.2012
2012/07/0124
Wann und wie lange in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Einwendungen erhoben werden können, die den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 verhindern, regelt nicht das WRG 1959, sondern das AVG. Es gelten die Bestimmungen des AVG.