Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
2012/07/0083
GRS wie 2013/09/0118 E 12. November 2013 RS 1
Stehen Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch, oder lässt sich aus dem Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, über welchen Antrag abgesprochen wurde, erweist sich ein solcher Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.