Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
2012/07/0083
GRS wie 95/17/0105 E 20. Dezember 1996 RS 1
Kommt im Spruch des Bescheides auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck, worüber entschieden wurde, so ist der Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch der gebotenen Deutlichkeit entbehrt.