Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
2012/07/0083
GRS wie 2011/10/0089 E 27. März 2012 RS 2
Ein Teilabspruch, der in Rechtskraft erwachsen kann, kommt nur dann in Betracht, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist.