Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

2012/07/0083

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, Satz 3 WRG 1959 ist eine Ausnahmebewilligung kurz zu befristen. Eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren, ist keinesfalls als "kurze Befristung" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen vergleiche E 26. September 2013, 2010/07/0219).