Verwaltungsgerichtshof
24.05.2012
2012/07/0035
Im Zuge der Einräumung eines Zwangsrechts nach Paragraph 60, WRG 1959 sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit mehrere Faktoren zu beurteilen; dabei kann auch der Aspekt der Kosten eine Rolle spielen (Hinweis E 23. Februar 2012, 2010/07/0084). Die Verlegung einer Wasserleitung in eine Landesstraße mit Mehrkosten von 45% der für das Gesamtprojekt veranschlagten Baukosten stellt einen unverhältnismäßigen Mehraufwand dar vergleiche E 26. Jänner 2012, 2010/07/0148).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/07/0036