Verwaltungsgerichtshof
28.05.2014
2012/07/0016
GRS wie 2006/03/0151 E 10. Oktober 2007 RS 2
Die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Rechtskraft bezieht sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens. Wird in einem Verfahren bestimmten Personen vom Gesetzgeber ein Mitspracherecht nicht eingeräumt, kann der das Verfahren abschließende Bescheid diesen Personen gegenüber keine bindende Wirkung in dem Sinn entfalten, dass sie Fragen, die in diesem Verfahren beantwortet wurden, nicht in einem anderen Verfahren aufwerfen dürften, in dem ihnen ein Mitspracherecht zukommt vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 64 ff zu Paragraph 68, AVG zitierte hg Judikatur).