Verwaltungsgerichtshof
24.05.2012
2012/07/0013
Die Begünstigung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG, wonach die Behörde bei der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, befreit von einer Vollmachtsvorlage, aber nicht von der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses durch den Handelnden, der somit behaupten muss, (auch) in Vertretung eines Beteiligten zu handeln vergleiche E 29. Jänner 2008, 2005/05/0252).
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070013.X05