Verwaltungsgerichtshof
24.05.2012
2012/07/0013
Erst durch die Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung wird der Verfahrensgegenstand bestimmt. Die für den Fall der Verschweigung vorgesehene Rechtsfolge erstreckt sich nur auf diesen kundgemachten Gegenstand. Zu früh erhobene Einwendungen müssen daher, um die Präklusionsfolgen zu verhindern, nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung wiederholt werden.
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070013.X03