Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Geschäftszahl

2012/06/0143

Rechtssatz

Die gewählte Form der Unterfertigung "Für den Bezirkshauptmann - im Auftrag" ist unbedenklich, dem Beisatz "im Auftrag" kommt jedenfalls keine Bedeutung in dem Sinn zu, dass es sich dabei um einen "Nicht-Bescheid" handelte oder, dass dieser Beisatz einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/06/0144