Verwaltungsgerichtshof
19.12.2012
2012/06/0143
Die gewählte Form der Unterfertigung "Für den Bezirkshauptmann - im Auftrag" ist unbedenklich, dem Beisatz "im Auftrag" kommt jedenfalls keine Bedeutung in dem Sinn zu, dass es sich dabei um einen "Nicht-Bescheid" handelte oder, dass dieser Beisatz einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/06/0144