Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

2012/06/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0113 E 8. April 2014 RS 5

Stammrechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs betreffend ein Sachverständigengutachten umfasst auch die Bekanntgabe des Namens und des Fachgebiets des Sachverständigen an die Partei, weil diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (Hinweis E vom 23. April 2009, 2006/07/0159, mwN).