Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
2012/06/0097
GRS wie 2012/05/0113 E 8. April 2014 RS 5
Die Wahrung des Parteiengehörs betreffend ein Sachverständigengutachten umfasst auch die Bekanntgabe des Namens und des Fachgebiets des Sachverständigen an die Partei, weil diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (Hinweis E vom 23. April 2009, 2006/07/0159, mwN).