Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

2012/06/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0195 E 29. Jänner 2008 RS 9

Stammrechtssatz

Wenn keine Bebauungspläne oder Teilbebauungspläne bzw. Bebauungsrichtlinien vorliegen, ist bei der Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 das Ortsbild und auch der vorhandene Baubestand zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 bei der Beurteilung einer Abweichung von der festgesetzten Bebauungsweise jedenfalls auch der Anrainerschutz zu beachten. Einem Nachbarn kommt daher im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und 4 Bgld BauG 1997 ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe insoweit zu, dass sich dieses Bauvorhaben in das Ortsbild, soweit es die Gebäudehöhe betrifft, derart einfügt, dass ihr Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt wird (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0259, und vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0246).