Verwaltungsgerichtshof
27.02.2015
2012/06/0063
Unter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzung (hier iSd Paragraph 33, Absatz 4, Stmk ROG 2010) ist nicht schon jede landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen vergleiche hiezu das zum insoweit inhaltsgleichen Paragraph 25, Stmk ROG 1974 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1991, ergangene E vom 20. April 1995, 92/06/0036, mwN).