Verwaltungsgerichtshof
10.10.2014
2012/06/0020
Dem Bgld BauG 1997 fehlt eine Aufzählung der Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer (Nachbarn) gestützt werden können. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG 1997 handelt, also ob die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften behauptet wird, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen. In Betracht kommen die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im Paragraph 3, Bgld BauG 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063).