Verwaltungsgerichtshof
27.09.2013
2012/05/0213
Der VwGH erfüllt bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Befugnisse zur Sachverhaltskontrolle die Anforderungen an ein Gericht mit hinreichender Kontrollbefugnis in Tatsachenfragen im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, MRK und des Artikel 47, Absatz 2, GRC (Hinweis E vom 5. März 2012, KI-5/11 u.a. und KI-2/12, mwH auf weitere Judikatur des VfGH und des EGMR), sodass dem Artikel 47, GRC insoweit entsprochen ist. Einen Antrag im Sinn des Artikel 47, Absatz 2, GRC, dass über die Beschwerde eine öffentliche Verhandlung stattfinde, hat die bf Partei an den VwGH nicht gestellt, sodass dieser nicht gehalten war, eine solche Verhandlung durchzuführen. Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und "hochtechnische" Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.