Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Geschäftszahl

2012/05/0213

Rechtssatz

Beim Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) handelt es sich um kein Gericht, sodass dieser dem Artikel 47, Absatz 2, GRC nicht entsprechen konnte und deshalb nicht gehalten war, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.