Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2013

Geschäftszahl

2012/05/0213

Rechtssatz

Die Regulierungsbehörde ist einerseits auf Grund des Paragraph 36, Absatz 4, E-ControlG 2010 verpflichtet, die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen bei ihren Veröffentlichungen auf ihrer Homepage zu wahren. Andererseits werden die Interessen der bf Partei an der Wahrung der Vertraulichkeit ihrer der Regulierungsbehörde und den Wettbewerbsbehörden bekanntgegebenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse insbesondere auch durch Artikel 20, Absatz 3, B-VG geschützt. Die Einhaltung der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit steht überdies unter der Sanktion des Paragraph 310, StGB ("Verletzung des Amtsgeheimnisses"). Mit der nicht weiter begründeten Mutmaßung, es sei nicht ausreichend sichergestellt, dass die von der Behörde im Rahmen des angefochtenen Bescheides angefragten Daten und Informationen ausreichend vertraulich behandelt würden, zeigt die Beschwerde somit auch unter dem Blickwinkel des zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Hinweis E vom 27. September 2013, 2012/05/0212) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.