Verwaltungsgerichtshof
27.09.2013
2012/05/0213
Es ist der Ansicht beizupflichten, dass eine Wettbewerbsaufsicht, wie sie etwa in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, E-ControlG 2010 vorgesehen ist, im Rahmen der intendierten Marktuntersuchung keine preisregulierende Funktion hat und vielmehr eine Beurteilungsgrundlage dafür liefern soll, ob die Entwicklung der Endkundenpreise und die der Großhandelspreise miteinander korrelieren.