Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Geschäftszahl

2012/05/0208

Rechtssatz

Die mit der Bauanzeige vorgelegte Planskizze stellt die Gartenlaube als einen pavillonähnlichen Holzbau in Form eines Zehneckes mit einer Höhe von 2,6 m, einer Grundfläche von 7,833 m² und einem Umriss von 10,8 m dar. Eine Seitenfläche des zehneckigen Bauvorhabens (von 1,4 m) wird dabei laut Grundrissdarstellung von einer Doppelflügeltüre in Anspruch genommen. Angesichts dieser Beschreibung des Bauvorhabens in den Unterlagen in Zusammenhalt mit der Judikatur zu Paragraph 2, Ziffer 20, OÖ BauTG 1994 (Hinweis Erkenntnisse vom 15. Juni 1999, 95/05/0242, 11. Dezember 2009, 2009/10/0213 und 21. Mai 2012, 2011/10/0119) ist für den Standpunkt, die Eingangstüre des Holzpavillons im Ausmaß von insgesamt 1,4 m Länge sei entfernt worden, weshalb kein Gebäude iSd OÖ BauTG 1994 vorliege, nichts zu gewinnen. Das Entfernen der beiden Türflügelblätter stellt keine Projektänderung dar, die eine andere Beurteilung erlaubt.