Verwaltungsgerichtshof
28.05.2013
2012/05/0208
Wie beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich auch beim Bauanzeigeverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren vergleiche das zum Stmk BauG ergangene E vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0092). Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes vergleiche z.B. Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es etwa nicht darauf an, welcher Zustand besteht, oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im angezeigten Projekt angegeben (Hinweis Erkenntnisse vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101, und vom 11. Dezember 2012, 2010/05/0200).