Verwaltungsgerichtshof
23.06.2015
2012/05/0203
Wird für die Zufahrt zu Pflichtstellplätzen auch ein anderer Bauplatz, für welchen ebenfalls Pflichtstellplätze geschaffen werden, benötigt, so kann insoweit die Zufahrt zu Pflichtstellplätzen auf dem anderen Bauplatz nicht als eine die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ausschließende Immissionsbeeinträchtigung nach Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Wr BauO angesehen werden, weil damit die Immissionsbelastung der Nachbargrundstücke aus dem auch als Zufahrt benützten Bauplatz das im Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Wr BauO genannte Ausmaß übersteigt (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0090, 0107 und 0101).