Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Geschäftszahl

2012/05/0203

Rechtssatz

Wird für die Zufahrt zu Pflichtstellplätzen auch ein anderer Bauplatz, für welchen ebenfalls Pflichtstellplätze geschaffen werden, benötigt, so kann insoweit die Zufahrt zu Pflichtstellplätzen auf dem anderen Bauplatz nicht als eine die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ausschließende Immissionsbeeinträchtigung nach Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Wr BauO angesehen werden, weil damit die Immissionsbelastung der Nachbargrundstücke aus dem auch als Zufahrt benützten Bauplatz das im Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Wr BauO genannte Ausmaß übersteigt (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0090, 0107 und 0101).