Verwaltungsgerichtshof
23.06.2015
2012/05/0203
Eine Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im vorgeschriebenen Ausmaß, also im Ausmaß von Pflichtstellplätzen, ergeben, kann von den Nachbarn gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO nicht geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die sich aus der Verbindung der Stellplätze zur öffentlichen Verkehrsfläche ergebenden Immissionen (Hinweis E vom 29. April 1997, 96/05/0042).