Verwaltungsgerichtshof
23.06.2015
2012/05/0203
Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte gemäß Paragraph 134 a, Wr BauO nur so weit geltend machen, als er - insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens - durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre, nicht jedoch, wenn nur andere Nachbarn davon betroffen wären. Daher kann er hinsichtlich der Gebäudehöhe nur die Einhaltung dieser Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen (Hinweis E vom 27. August 2014, 2013/05/0009, mwN).