Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Geschäftszahl

2012/05/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0278 E 27. Mai 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front (Hinweis aud das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154).