Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2014

Geschäftszahl

2012/05/0166

Rechtssatz

Der Auftrag zur Behebung eines Baugebrechens hat sich an den jeweiligen Eigentümer der baulichen Anlage zu richten, wobei von der Baubehörde als Vorfrage zu prüfen ist, wer Eigentümer der baulichen Anlage ist (Hinweis B vom 16. September 2009, 2007/05/0153, mwN).