Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2012/05/0112
GRS wie 2003/07/0059 E 11. September 2003 RS 3
Eine Vollstreckungsverfügung stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid dann nicht überein, wenn sie über diesen hinausgeht oder die dadurch zum Ausdruck gebrachte Vollstreckung eine andere Verpflichtung zu ihrem Gegenstand hätte.