Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
2012/05/0073
GRS wie 2013/07/0105 E 28. Mai 2015 RS 5
Mit der durch die UVPG 2000-Novelle 2012 in Paragraph 3, UVPG 2000 eingefügten Bestimmung des Absatz 7 a, hat der Gesetzgeber gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen die Möglichkeit eingeräumt, negative Feststellungsentscheidungen im Sinn des zweiten Abschnittes des UVPG 2000 einer Überprüfung durch den Umweltsenat zuzuführen. Diese Regelung trat am 3. August 2012 in Kraft und kann daher nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte Geltung beanspruchen.