Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
2012/05/0073
Ziffer eins, Litera d, des Anhanges römisch zwei der UVP-RL 2011/92/EU sieht den UVPrechtlich relevanten Tatbestand "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" vor. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL haben die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang römisch zwei genannten Projekte anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikel 5 bis 10 UVP-RL unterzogen werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung des Tatbestandes der Ziffer eins, Litera d, des Anhanges römisch zwei der UVP-RL u.a. für die Verwendung des Begriffes "Rodungen" entschieden, der grundsätzlich im Sinn des vom Forstrechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes "Rodung" gemäß Paragraph 17, ForstG 1975 zu verstehen ist. Dafür spricht auch der allgemeine Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Der Begriff der Rodung im Sinn des Paragraph 17, ForstG 1975 geht weit über den der "Abholzung" in der angeführten UVP-RL hinaus und umfasst alle Verwendungen des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung des Begriffes "Rodung" im UVPG 2000 aber auch zu beachten, dass mit diesem Gesetz die angeführte Richtlinie umgesetzt werden sollte, im Zweifel muss ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden.